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§ 24 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 LEisenbG – Eröffnung des Betriebes

(1) Die Verleihungsbehörde setzt für die betriebsfertige Herstellung der Eisenbahn und die Eröffnung des Betriebes eine Frist, die verlängert werden kann.

(2) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der vorherigen Genehmigung der Verleihungsbehörde. Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet, ein Oberster Betriebsleiter bestellt und die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn gesetzliche Pflichten oder Bedingungen der Verleihung nicht erfüllt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/