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§ 28 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 LEisenbG – Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Die Verleihungsbehörde kann das Eisenbahnunternehmungsrecht schriftlich für erloschen erklären,

  1. 1.
    wenn die Bahn nicht fristgemäß in Betrieb genommen wird,
  2. 2.
    wenn der Eisenbahnunternehmer gegen eisenbahnrechtliche Bestimmungen oder vollziehbare Anordnungen nach § 32 Abs. 3 in einem wesentlichen Punkte verstößt und innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
  3. 3.
    wenn der Betrieb auf Dauer eingestellt wird oder mehr als drei Jahre eingestellt ist,
  4. 4.
    wenn über das Vermögen des Eisenbahnunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Treffen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 nur für Teile des Betriebes zu, kann das Unternehmungsrecht insoweit schriftlich eingeschränkt werden. Eine Erklärung nach Satz 1 oder Satz 2 in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Erklärung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/