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§ 2 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 LEisenbG – Begriffsbestimmungen

(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen und der nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen sowie der Bergbahnen.

(2) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen und wegen ihrer Steigungsverhältnisse besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen.

(3) Eisenbahnen und Bergbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.

(4) Anschlussbahnen sind Eisenbahnen, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit diesen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium, ob bei einer Bahn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 vorliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/