Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 35 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 LEisenbG – Rechtsstellung

(1) Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen von Anschlussbahnen bedürfen der Erlaubnis. Diese wird erteilt, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist.

(2) Erlaubnisbehörde ist der Landesbetrieb Mobilität.

(3) Die Erlaubnis kann von dem Landesbetrieb Mobilität aus den Gründen des § 28 Abs. 1 widerrufen werden.

(4) Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Landesenteignungsgesetz.

(5) § 5 Abs. 1, §§ 7, 8 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummern 5 und 6, §§ 9 bis 12 Abs. 1, §§ 14 bis 16, § 17 Abs. 2 und 3, §§ 22, 24 Abs. 2 und § 33 finden auf Anschlussbahnen entsprechende Anwendung. Die Planfeststellung nach den §§ 14 bis 16 kann entfallen, wenn bei einfachen Verhältnissen die Zustimmung der Betroffenen vorliegt und öffentliche Interessen nicht berührt werden.

(6) Auf Anschlussbahnen außerhalb von Werksanlagen finden außerdem die §§ 18 und 19 entsprechende Anwendung. Innerhalb von Werksgeländen bestimmt die technische Aufsichtsbehörde im Einzelfall die notwendigen Sicherungsmaßnahmen.

(7) Die Erlaubnisbehörde kann den Inhaber einer Anschlussbahn verpflichten, den Anschluss einer anderen Anschlussbahn (Nebenanschluss) zu gestatten, wenn diese auf andere Weise nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann oder wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist. § 21 findet sinngemäß Anwendung.

(8) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann anordnen, dass auf eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahn ist, die Bestimmungen über Anschlussbahnen anzuwenden sind, wenn die Bahn nach Anlage, Ausstattung und Eingliederung in den allgemeinen Verkehrsraum einer Bahn ähnlich ist, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 35 - 39, Zweiter Abschnitt - Anschlussbahnen/