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§ 40 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Bergbahnen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 40 LEisenbG – Rechtsstellung

(1) Zum Bau und Betrieb einer Bergbahn und für wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen ist eine Erlaubnis erforderlich, für die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sein müssen. Die Prüfung des Verkehrsbedürfnisses unterbleibt, jedoch darf das Unternehmen öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufen.

(2) Erlaubnisbehörde ist der Landesbetrieb Mobilität.

(3) Im Übrigen ist auf die Bergbahnen der Erste Abschnitt dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den Besonderheiten der Eisenbahnen oder des Eisenbahnunternehmungsrechts die Nichtanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt. An die Stelle der Verleihungsbehörde tritt die Erlaubnisbehörde. Die Planfeststellung nach den §§ 14 bis 16 kann entfallen, wenn bei einfachen Verhältnissen die Zustimmung der Betroffenen vorliegt und nicht mit Einwendungen auf Grund öffentlicher Interessen zu rechnen ist.

(4) Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Landesenteignungsgesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 40 - 41, Dritter Abschnitt - Bergbahnen/