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§ 45 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 45 LEisenbG – Ausführungsvorschriften

(1) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Bahnen Verordnungen über Bau, Betrieb, Verkehr und Statistik zu erlassen, die

  1. a)
    die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Bahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
  2. b)
    einheitliche Vorschriften für die Beförderung von Personen und Gütern auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
  3. c)
    die notwendigen Vorschriften zum Schutze der Anlagen und des Betriebs der Bahnen gegen Störungen und Schäden enthalten,
  4. d)
    Art und Umfang der Statistik einheitlich regeln.

(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Stellen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen Bahnpolizeibehörden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 42 - 48, Vierter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen/