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§ 20 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Versammlungen unter freiem Himmel

Titel: Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersFG BE
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 VersFG BE – Privatrechtlich betriebene öffentliche Verkehrsflächen

(1) Öffentliche Versammlungen dürfen auf privatrechtlich betriebenen Verkehrsflächen von Grundstücken durchgeführt werden, wenn diese der Allgemeinheit geöffnet sind und die Grundstücke sich im Eigentum von Unternehmen befinden, die überwiegend oder ausschließlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder von ihr beherrscht werden.

(2) Werden Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit geöffnet sind, von Unternehmen betrieben, die nicht von der öffentlichen Hand beherrscht werden oder stehen diese Verkehrsflächen überwiegend oder ausschließlich im Eigentum von Privaten, können öffentliche Versammlungen dort nur durchgeführt werden, soweit überwiegende Interessen der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer der Durchführung nicht entgegenstehen. Eine Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer ist insoweit nicht erforderlich.

(3) Die Behörde, bei der nach § 12 die Versammlung anzuzeigen ist, unterrichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von Verkehrsflächen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich über die auf dieser Fläche angezeigten Versammlungen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Verkehrsflächen nach Absatz 2 ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Spontanversammlungen nach § 12 Absatz 7.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 12 - 20, Abschnitt 2 - Versammlungen unter freiem Himmel/
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