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§ 1 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NAbgG – Erwerb und Verlust des Mandats

Erwerb und Verlust eines Mandats im Landtag richten sich nach den Vorschriften der Niedersächsischen Verfassung und des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Rechtsstellung der Abgeordneten/
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