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§ 14 BremAGKrW-/AbfG
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAGKrW-/AbfG,HB
Gliederungs-Nr.: 2129-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremAGKrW-/AbfG – Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung

Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Absatz 2, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 31 Absatz 3 oder entgegen einer Auflage nach § 32 Absatz 4 oder einer nachträglichen Anordnung aufgrund der §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Stilllegung oder Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Sie kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt wird. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/§§ 12 - 15, Abschnitt 4 - Abfallentsorgungsanlagen/
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