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§ 3 BremAGKrW-/AbfG
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Öffentliche Entsorgung

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAGKrW-/AbfG,HB
Gliederungs-Nr.: 2129-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremAGKrW-/AbfG – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen. Sie nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Der in § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und dessen Widerruf kann allgemein durch Ortsgesetz oder nach Maßgabe des Ortsgesetzes durch Entscheidung im Einzelfall erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/§§ 3 - 9, Abschnitt 2 - Öffentliche Entsorgung/
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