Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG SGB IX/XII
Gliederungs-Nr.: 21141
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)

Vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) (1)  (2)

Geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 426) (3)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Zweck des Gesetzes  
  
Zweck des Gesetzes1
  
Zweiter Teil  
Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit  
  
Erstes Kapitel  
Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII  
  
Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (§ 94 SGB IX, § 3 SGB XII)2
Sachliche Zuständigkeit (§ 94 SGB IX, § 97 SGB XII)3
Zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII (§ 145 Abs. 4 SGB XII)3a
  
Zweites Kapitel  
Heranziehung  
  
Heranziehung (§ 99 SGB XII)4
Umfang der Heranziehung5
Wirkungen der Heranziehung6
Entscheidung über die Heranziehung7
Durchführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)8
Weitere Zuständigkeitsregelungen und vorläufiges Tätigwerden9
  
Drittes Kapitel  
Aufsicht  
  
Aufsicht10
  
Viertes Kapitel  
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft, Gemeinsamer Ausschuss  
  
Regelungsgegenstand11
Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und der herangezogenen Kommunen12
Zusammenarbeit mit anderen Stellen13
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 128 SGB IX)14
Arbeitsgemeinschaft (§ 94 Abs. 4 SGB IX)15
Gemeinsamer Ausschuss16
  
Dritter Teil  
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen, Verordnungsermächtigungen, Widerspruchsverfahren  
  
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen (§ 131 Abs. 2 SGB IX, § 80 Abs. 2 SGB XII)17
Erhöhung der Einkommensgrenze (§ 86 SGB XII)18
Lohnkostenzuschuss (§ 61 Abs. 2 SGB IX)19
Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren (§ 116 Abs. 2 SGB XII)20
  
Vierter Teil  
Datenverarbeitung  
  
Datenverarbeitung21
  
Fünfter Teil  
Kostenerstattung  
  
Erstattung von Aufwendungen und gegenseitige Beteiligung22
Erstattungen nach den §§ 46a und 136a SGB XII23
Abrechnung24
Verwaltungskosten25
Weitere Kostenerstattungen im Rahmen von Heranziehungen26
  
Sechster Teil  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Ausgleich der Aufwendungen nach § 108 SGB XII für das Jahr 201927
Übergangsbestimmungen28
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon treten §§ 9 und 15 Absatz 1 Sätze 4 und 5, § 16 Absatz 2 Satz 2, §§ 19 und 21 Absatz 1 Satz 2, §§ 22 Absatz 2 Sätze 4 und 5, § 24 Absatz 4 sowie § 25 Absatz 2 am 2. November 2019 in Kraft.

(3) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 426):

"Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AG SGB IX/XII,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz SGB IX/XII/
Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.