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§ 1 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremAbgG – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft regeln sich nach den Vorschriften der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Bremischen Wahlgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§ 1, Erster Teil - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft/
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