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§ 54b BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 54b BremLWO – Verfahren der Stimmauszählung durch den Auszählwahlvorstand

(1) Die Stimmenauszählung erfolgt unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung. Hierzu bildet der Wahlvorsteher aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes mindestens ein Team für die Erfassung der Stimmzettel. Jedes Team besteht aus mindestens drei Personen. Der Wahlvorsteher kann nicht Mitglied eines Zählteams sein. Er überwacht den Auszählvorgang. Er kann ein weiteres Mitglied bestimmen, das ebenfalls den Auszählvorgang überwacht; werden mehr als zwei Zählteams gebildet, hat er eine solche Bestimmung zu treffen. Sofern vorübergehend nicht alle Mitglieder eines Zählteams anwesend sind, ruht die Erfassung in diesem Zählteam bis zur Rückkehr des oder der abwesenden Mitglieder.

(2) Alle Stimmzettel werden bei der Erfassung eindeutig nummeriert. Die Stimmzettel werden nacheinander einzeln unter ihrer in Satz 1 genannten Nummer erfasst. Ein Mitglied des Teams sagt für jeden Stimmzettel laut an, wie viele Stimmen für die jeweiligen Wahlvorschläge oder Bewerber abgegeben worden sind. Diese Ansagen werden von einem weiteren Mitglied des Teams im automatisierten Verfahren eingegeben. Mindestens ein drittes Mitglied überprüft die ordnungsgemäße Erfassung des Stimmzettels. Die Mitglieder des Zählteams sollen sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorlesens und Kontrollierens regelmäßig abwechseln.

(2a) Prüf- und Zählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur in der Weise angebracht werden, dass sie sich von der Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler eindeutig unterscheiden und diese uneingeschränkt erkennbar bleibt. Sie sind außerhalb der Felder für die Wahlvorschläge oder die Stimmabgabe vorzunehmen. Sonstige Änderungen an den Stimmzetteln sind unzulässig.

(3) Stimmzettel, die ungekennzeichnet sind oder mehr als fünf Stimmen enthalten, werden in der elektronischen Datenverarbeitung als ungültige Stimmzettel erfasst. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Gültigkeit oder der Gültigkeit einzelner Stimmen geben, werden zur späteren Beschlussfassung ausgesondert und vom Wahlvorsteher in Verwahrung genommen.

(4) Die Auszählwahlvorstände überprüfen durch Stichprobenkontrollen die korrekte Erfassung und Summierung der Stimmen durch die Software. Art und Umfang der Stichproben sowie ihrer Dokumentation bestimmt der Landeswahlleiter.

(5) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und vermerkt sie auf der Rückseite jedes Stimmzettels. Bei gültigen Stimmzetteln oder Stimmen vermerkt er zudem, für welchen Wahlvorschlag oder Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Die so getroffenen Entscheidungen werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 erfasst.

(6) Anstelle des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung können Zähllisten nach dem Muster der Anlage 13 verwendet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeindebehörde. Vor der Ansage gemäß Absatz 2 Satz 3 wird der gesamte Stimmzettel durchgesehen und auf seine Gültigkeit geprüft. Im Übrigen gelten Absätze 2 Sätze 3 bis 6, 2a, 3 und 5 entsprechend. Die Gemeindebehörde kann anordnen, dass die Stimmzettel vor der Erfassung nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortiert werden.

(7) Der Auszählwahlvorstand fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Wahlniederschrift nach Maßgabe von § 58 und macht die Feststellung nach Maßgabe des § 57 bekannt. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen, wenn der Auszählwahlvorstand dies beschließt. Er soll einen entsprechenden Beschluss fassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Stimmerfassung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk nicht zutreffend erfolgt ist. Die Gründe für die erneute Zählung oder deren Ablehnung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Anschließend verpackt der Auszählwahlvorstand die Stimmzettel, die nicht der Niederschrift beigefügten Wahlscheine und die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie nach Maßgabe von § 59 Absatz 4 Satz 3 bis 6 an die Gemeindebehörde.

(9) Der Auszählwahlvorstand kann in Absprache mit der Gemeindebehörde beschließen, dass die Stimmauszählung unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird. In diesem Fall gelten Absatz 8 und § 59 Absatz 4 Satz 3 bis 6 entsprechend; bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Auszählwahlvorsteher sicher zu stellen, dass die Unterlagen ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern des Auszählwahlvorstandes beaufsichtigt werden. Die noch nicht erfassten Stimmzettel sind als separates Paket zu verpacken. Für die Fortsetzung der Auszählung gilt § 59 Absatz 3 entsprechend. Im Hinblick auf die noch nicht erfassten Stimmzettel gilt § 54a Absatz 3 entsprechend. Der Vorgang ist nach Maßgabe von § 58 in der Niederschrift zu vermerken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 51 - 63, Dritter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse/