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§ 33 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremLWO – Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Wahlvorschläge und der Bewerber. Er ist aus weißem oder weißlichem Papier, für Unionsbürger aus weißem oder weißlichem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem grünen oder grünlichem Flächendruck versehen ist. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Landeswahlleiter legt die Gestaltung des Stimmzettels nach Maßgabe der folgenden Absätze fest.

(1a) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung nach § 32 die zugelassenen Wahlvorschläge. In der drucktechnisch auffällig zu gestaltenden Kopfzeile eines jeden Wahlvorschlages sind der Name der Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen sowie den in der amtlichen Bekanntmachung gemäß § 32 Satz 2 aufgeführten Vornamen, Stadt- oder Ortsteil der Hauptwohnung, Geburtsjahr und einem Beruf aufgeführt; bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, wird die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz "MdBB", "MdB" oder "MdEP" angegeben, sofern in dem nach § 28 Absatz 1 eingereichten Wahlvorschlag diese Angabe enthalten ist. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bewerber, die im Wahlbereich Bremen als Unionsbürger nur für die Stadtbürgerschaft kandidieren, sind besonders zu kennzeichnen.

(1b) Für die Stimmabgabe zugunsten eines Wahlvorschlags in seiner Gesamtheit (Listenwahl) ist unter der Kopfzeile eines jeden Wahlvorschlages eine Zeile mit der Bezeichnung "Gesamtliste" anzubringen. Daneben sind fünf gleich große Kreise zur Kennzeichnung aufzudrucken. Für die Stimmabgabe zugunsten der einzelnen Bewerber (Personenwahl) sind ebensolche Kreise neben dem Feld für jeden Bewerber aufzudrucken.

(1c) Auf dem Stimmzettel ist das vom Wahlbereichsausschuss nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 Satz 3 festgestellte Logo der Partei oder Wählervereinigung farbig aufzudrucken. Der Aufdruck erfolgt rechts zwischen der Kopfzeile nach Absatz 1a Satz 2 und den einzelnen Bewerbern innerhalb eines Feldes, das 12,2 cm breit und 3 cm hoch ist, wobei das Logo selbst in derjenigen Größe aufzudrucken ist, die eine Fläche von 5 cm2 hat. Als Fläche gilt die kleinere Fläche, die sich ergibt, wenn um das Logo das kleinstmögliche Rechteck, das alle Elemente des Logos umschließt, gelegt wird, und dieses mit dem kleinstmöglichen Kreis, der alle Elemente des Logos umschließt, verglichen wird. Hat der Wahlbereichsausschuss nach § 30 Absatz 4 Satz 3 festgestellt, dass eine Partei oder Wählervereinigung innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Wahlbereichsleiter geltenden Frist kein den Vorgaben des § 28 Absatz 6 entsprechendes Logo in elektronischer Form beim Wahlbereichsleiter eingereicht hat, unterbleibt bei dieser Partei oder Wählervereinigung ein Aufdruck des Logos auf dem Stimmzettel.

(1d) Der Stimmzettel kann aus einem Blatt bestehen oder in Form eines Stimmzettelhefts gestaltet sein.

(1e) Besteht der Stimmzettel aus einem Blatt, sind in einem Erläuterungsfeld die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 24 zu erklären. Darunter sind die Wahlvorschläge fortlaufend oder nebeneinander anzubringen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld, das nicht durch Spaltenumbruch unterbrochen werden darf.

(1f) Ein Stimmzettelheft enthält eine Seite, auf der die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 24 zu erklären sind. Es folgt ein Inhaltsverzeichnis, in dem in weißer Schriftfarbe auf schwarzem Untergrund die Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge nach Absatz 1a Satz 1 mit Seitenzahlen aufgelistet sind; im Inhaltsverzeichnis unterbleibt ein Abdruck der Logos der Parteien und Wählervereinigungen. Jeder Wahlvorschlag erhält eine eigene Seite oder eine Doppelseite.

(1g) Grüne Stimmzettel im Sinne der §§ 56 und 59 sowie der Anlagen sind die nach Absatz 1 Satz 2 für Unionsbürger vorgesehenen Stimmzettel.

(2) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen blau, für Unionsbürger grün und nach dem Muster der Anlage 3 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss so groß sein, dass er den Stimmzettel aufnehmen kann.

(3) Die Wahlbriefumschläge sollen rot und nach dem Muster der Anlage 4 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag.

(4) Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl werden für jeden Wahlbereich vom Wahlbereichsleiter beschafft. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird eine rechte Ecke des Stimmzettels gelocht, abgeschnitten oder anderweitig gekennzeichnet. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 1 - 36, Erster Abschnitt - Vorbereitung der Wahl/§§ 26 - 33, 5. - Wahlvorschläge, Stimmzettel/