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§ 58 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 BremWahlGLandeswahlordnung

Der Senator für Inneres erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Landeswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über

  1. 1.

    die Bestellung der Wahlleiter, die Besetzung und Bestellung der Wahlvorstände, die Bildung der Wahlausschüsse sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Berufung in ein Wahlehrenamt und den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern,

  3. 3.

    die Bildung von Wahlbezirken und ihre Bekanntmachung,

  4. 4.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in das Wählerverzeichnis, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung und Bekanntgabe sowie über die Beseitigung von Mängeln und die Beschwerde gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse,

  7. 7.

    Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,

  8. 8.

    die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,

  9. 9.

    die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  10. 10.

    die Wahlzeit,

  11. 11.

    die Briefwahl,

  12. 12.

    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  13. 13.

    die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften,

  14. 14.

    die Software-Zulassung und Stimmauszählung nach Maßgabe von § 30a, die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  15. 15.

    die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,

  16. 16.

    die Sicherung der Wählerverzeichnisse und die Vernichtung von Wahlunterlagen,

  17. 17.

    die statistische Aufbereitung des Wahlergebnisses sowie die getrennte Durchführung der Wahl nach Geschlechtern und Altersgruppen für Zwecke der Statistik,

  18. 18.

    das Verfahren nach § 16,

  19. 19.

    die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind,

  20. 20.

    die gemeinsame Durchführung der Bürgerschaftswahl mit anderen Wahlen oder Abstimmungen, um insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremWahlG,HB - Bremisches Wahlgesetz/§§ 54 - 60, Vierter Teil - Schlussbestimmungen/