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§ 59 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 BremLWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Der Urnenwahlvorstand verpackt je für sich

  1. 1.

    die gezählten weißen Stimmzettel gebündelt,

  2. 2.

    im Wahlbereich Bremen die gezählten grünen Stimmzettel der Unionsbürger gebündelt,

versiegelt die einzelnen Pakete und versieht sie mit Inhaltsangabe; der Urnenwahlvorsteher übergibt sie der Gemeindebehörde. Er übergibt der Gemeindebehörde auch die ihm nach § 37 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen und die Wahlniederschrift. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Urnenwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern des Urnenwahlvorstandes beaufsichtigt werden.

(2) Der Briefwahlvorstand verpackt je für sich

  1. 1.

    die gezählten blauen Stimmzettelumschläge gebündelt,

  2. 2.

    im Wahlbereich Bremen die gezählten grünen Stimmzettelumschläge der Unionsbürger gebündelt,

  3. 3.

    die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,

versiegelt die einzelnen Pakete und versieht sie mit Inhaltsangabe; der Briefwahlvorsteher übergibt sie der Gemeindebehörde. Er übergibt ihr auch die sonstigen ihm nach § 55 Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die Wahlniederschrift. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Briefwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern des Briefwahlvorstandes beaufsichtigt werden.

(2a) Sofern der Auszählwahlvorstand für die Briefwahl aus denselben Mitgliedern wie der Briefwahlvorstand besteht und der Briefwahlbezirk noch am selben Tag ausgezählt wird, ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Sofern nicht sofort mit der Auszählung begonnen wird, sind alle Stimmzettelumschläge und separat verpackt die in § 55 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zunächst wieder in die Wahlurne zu legen; anschließend ist diese bis zum Beginn der Auszählung zu verschließen und sicher zu verwahren. Der Auszählwahlvorsteher übergibt der Gemeindebehörde nach Abschluss der Auszählung auch die in § 55 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.

(3) Die Gemeindebehörde nimmt die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen in Verwahrung, überprüft Verschluss und Siegel und übergibt die Unterlagen nach Maßgabe von § 53 an den Auszählwahlvorsteher. Sie stellt sicher, dass die Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und bis zur Übergabe an den Auszählwahlvorsteher ununterbrochen von mindestens zwei von ihr beauftragten Personen beaufsichtigt werden. Einzelheiten hierzu können vom Landeswahlleiter festgelegt werden. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Die Gemeindebehörde kann bei der Übergabe und Verwahrung eigene Bedienstete einsetzen oder Dritte beauftragen. Als Dritte im Sinne von Satz 5 gelten auch Bedienstete anderer Behörden, die im Wege der Amtshilfe oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen mit den betreffenden Behörden bei der Übergabe und Verwahrung oder zu deren Sicherung eingesetzt werden.

(4) Der Auszählwahlvorsteher überprüft bei der Übernahme der Unterlagen von der Gemeindebehörde Verschluss und Siegel. Etwaige Anstände sind im Protokoll zu vermerken. Nach Abschluss der Auszählung verpackt der Auszählwahlvorstand je für sich

  1. 1.

    die Stimmzettel, fortlaufend nach Nummern sortiert und gebündelt,

  2. 2.

    die Wahlscheine,

  3. 3.

    bei der Auszählung von Briefwahlbezirken auch die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge gebündelt,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und versieht sie mit Inhaltsangabe; der Auszählwahlvorsteher übergibt sie der Gemeindebehörde. Er übergibt der Gemeindebehörde auch die ihm nach § 53 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen und die Wahlniederschrift. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Auszählwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 3 und 4 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(5) Sofern die Auszählung in denselben Räumlichkeiten erfolgt wie die Wahlhandlung, kann die Gemeindebehörde vor der Wahl bestimmen, dass die Unterlagen unmittelbar vom Urnenwahlvorsteher an den Auszählwahlvorsteher übergeben werden. Die Gemeindebehörde legt für diesen Fall die Modalitäten der Übergabe so fest, dass gewährleistet ist, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und sie ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern eines Wahlvorstandes beaufsichtigt werden. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren.

(6) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die Gemeindebehörde die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 103). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(7) Die Gemeindebehörde hat die eingenommenen Stimmzettel, Wahlscheine und Stimmzettelumschläge auf Anforderung dem Wahlbereichsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 51 - 63, Dritter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse/