Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten/§§ 14 - 29, Dritter Abschnitt - Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge/
Dokument
§ 14 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Dritter Abschnitt – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
§ 14 NKWG – Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss
(1) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufenen Landeswahlleiterin oder dem nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufenen Landeswahlleiter obliegen
- 1.
die ihr oder ihm durch dieses Gesetz und die Verordnung nach § 53 Abs. 1 übertragenen Aufgaben,
- 2.
Regelungen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufs beitragen.
(2) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei Wahlen nach § 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten/§§ 14 - 29, Dritter Abschnitt - Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173102,15
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173102,15
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.