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§ 23 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Dritter Abschnitt – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NKWG – Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

(1) 1Eine Person darf für die gleiche Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 2Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung nach § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag bei der gleichen Wahl abgegeben hat.

(2) Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten/§§ 14 - 29, Dritter Abschnitt - Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge/
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