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§ 6 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NKWG – Allgemeiner Kommunalwahltag

(1) Die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt (allgemeiner Kommunalwahltag).

(2) Die Landesregierung bestimmt den allgemeinen Kommunalwahltag durch Verordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 6, Erster Teil - Allgemeines/