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§ 45p NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45p NKWG – Allgemeines

Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Gemeindewahl entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 45q und 45r dieses Gesetzes oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 45p - 45r, Vierter Teil - Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung/
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