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§ 45r NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45r NKWG – Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung

(1) 1Bezirkswahlleitung im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 5 ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher. 2Die Vertreterin oder der Vertreter im Amt ist Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(2) 1Ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher in dem gemeindefreien Bezirk Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, so beruft der Kreistag die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. 2Für die Vertreterin oder den Vertreter im Amt gilt Satz 1 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 45p - 45r, Vierter Teil - Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung/