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§ 15 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 3. Abschnitt – Gemeingebrauch und Sondernutzung

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 StrG – Beschränkungen des Gemeingebrauchs

(1) Der Gemeingebrauch kann zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, beschränkt werden. Die Straßenbaubehörde kann insoweit - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Baulastträger der Straße, für die Ersatz geschaffen werden muss, zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 1 - 45, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 14 - 23, 3. Abschnitt - Gemeingebrauch und Sondernutzung/