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§ 53 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → 1. Abschnitt – Gemeindestraßen

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 StrG – Straßenreinigung

(1) Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sind ordnungsgemäß zu reinigen. Die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden. Sie umfasst insbesondere das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege, die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.

(2) Das Landesamt für Straßenwesen unterstützt die Gemeinden ohne Anspruch auf Kostenersatz bei der Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sowie bei dem Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen.

(3) Die Gemeinden sind berechtigt durch Satzung

  1. 1.

    einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind, einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht,

  2. 2.

    die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen; dies gilt nicht für das Reinigen der Fahrbahn, wenn wegen der Verkehrsdichte Gefahr für Leib und Leben der Reinigenden zu befürchten ist,

  3. 3.

    die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes,

  4. 4.

    vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten ein Dritter durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an Stelle des Eigentümers oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten übernimmt,

  5. 5.

    Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 50 - 55, Dritter Teil - Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen/§§ 50 - 53, 1. Abschnitt - Gemeindestraßen/