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§ 59 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeit

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 StrG – Technische Richtlinien

Für den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien über die technischen Mindesterfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 2 erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 56 - 59, Vierter Teil - Aufsicht und Zuständigkeit/
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