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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 1 - 45, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 14 - 23, 3. Abschnitt - Gemeingebrauch und Sondernutzung/
Dokument
§ 23 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 3. Abschnitt – Gemeingebrauch und Sondernutzung
§ 23 StrG – Enteignungsbeschränkung
(1) Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als der mit der Enteignung angestrebte Zweck nicht im Widerspruch zur Widmung steht oder den Bestand der Straße nicht beeinträchtigt.
(2) Die Enteignung bedarf im Einzelfall der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde. Vor Erteilung der Zustimmung können weder vorbereitende Arbeiten noch der Baubeginn von der Enteignungsbehörde gestattet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 1 - 45, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 14 - 23, 3. Abschnitt - Gemeingebrauch und Sondernutzung/
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