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§ 38 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 6. Abschnitt – Planfeststellung und Enteignung

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 StrG – Planungen

(1) Bei allen Planungen öffentlicher Straßen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Die Planungen für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sind der Landesplanungsbehörde mitzuteilen.

(2) Bei allen sonstigen örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung zur Folge haben können, hat die Planungsbehörde das Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 1 - 45, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 38 - 45, 6. Abschnitt - Planfeststellung und Enteignung/