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Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
§ 32 VersFG BE – Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 26 der Verfassung von Berlin), der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung von Berlin), der Freiheit der Person (Artikel 8 der Verfassung von Berlin), der Freizügigkeit (Artikel 17 der Verfassung von Berlin) sowie die entsprechenden Grundrechte des Grundgesetzes (Artikel 8, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Anlage zu § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3:
(1) Orte nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind
- 1.
das Denkmal für die ermordeten Juden Europas;
- 2.
die Neue Wache - Zentrale Gedenkstätte der Bundesrepublik Deutschland für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, Unter den Linden;
- 3.
der Bebelplatz mit dem Denkmal zur Erinnerung an die Bücherverbrennung am 10. Mai 1933;
- 4.
die Gedenkstätte Plötzensee, Hüttigpfad;
- 5.
das internationale Dokumentations- und Begegnungszentrum "Topographie des Terrors", Stresemannstraße/Niederkirchnerstraße;
- 6.
die Gedenk- und Bildungsstätte "Haus der Wannsee-Konferenz", Am Großen Wannsee;
- 7.
das Mahnmal "Gleis 17", Bahnhof Grunewald;
- 8.
die Stätte des Gedenkens an das als Sammellager missbrauchte jüdische Altersheim in der Großen Hamburger Straße und die von dort deportierten Menschen;
- 9.
die jüdischen Friedhöfe in der Heerstraße, der Schönhauser Allee, in Weißensee, Herbert-Baum-Straße;
- 10.
das Jüdische Museum Berlin, Lindenstraße;
- 11.
die Gedenkstätte auf dem Vorplatz des Gemeindehauses der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, Fasanenstraße;
- 12.
die Gedenkstätte auf dem Parkfriedhof Marzahn für die Opfer des Sinti- und Roma-Sammellagers, das von 1936 bis 1945 nördlich des Friedhofs eingerichtet war, Wiesenburger Weg;
- 13.
die Gedenkstätte "Köpenicker Blutwoche", Puchanstraße;
- 14.
die Gedenkstätte am Ort des ehemaligen Zwangsarbeiterlagers in Schöneweide, Britzer Straße;
- 15.
das Museum "Blindenwerkstatt Otto Weidt" mit der Gedenkstätte "Stille Helden", Rosenthaler Straße;
- 16.
das Deutsch-Russische Museum in Karlshorst, Zwieseler Straße;
- 17.
das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Homosexuellen, Ebertstraße;
- 18.
das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma Europas, Simsonweg;
- 19.
das Mahnmal Spiegelwand auf dem Hermann-Ehlers-Platz;
- 20.
die Gedenkstätte Zwangslager, Otto-Rosenberg-Platz, Berlin-Marzahn;
- 21.
der Güterbahnhof Moabit, Ellen-Epstein-Straße;
- 22.
der Gedenk- und Informationsort für die Opfer der nationalsozialistischen "Euthanasie"-Morde, Tiergartenstraße und
- 23.
der Gedenkort SA-Gefängnis Papestraße, Werner-Voß-Damm.
(2) Tage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind
- 1.
der 27. Januar, Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (Holocaust-Gedenktag);
- 2.
der 8. Mai, Tag der Befreiung;
- 3.
der 9. Mai, Tag des Sieges über den Faschismus und
- 4.
der 9. November, Gedenken an die Reichspogromnacht 1938.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 31 - 32, Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9750805,33
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