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§ 32 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

Titel: Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersFG BE
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 VersFG BE – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 26 der Verfassung von Berlin), der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung von Berlin), der Freiheit der Person (Artikel 8 der Verfassung von Berlin), der Freizügigkeit (Artikel 17 der Verfassung von Berlin) sowie die entsprechenden Grundrechte des Grundgesetzes (Artikel 8, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Anlage zu § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3:

(1) Orte nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind

  1. 1.

    das Denkmal für die ermordeten Juden Europas;

  2. 2.

    die Neue Wache - Zentrale Gedenkstätte der Bundesrepublik Deutschland für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, Unter den Linden;

  3. 3.

    der Bebelplatz mit dem Denkmal zur Erinnerung an die Bücherverbrennung am 10. Mai 1933;

  4. 4.

    die Gedenkstätte Plötzensee, Hüttigpfad;

  5. 5.

    das internationale Dokumentations- und Begegnungszentrum "Topographie des Terrors", Stresemannstraße/Niederkirchnerstraße;

  6. 6.

    die Gedenk- und Bildungsstätte "Haus der Wannsee-Konferenz", Am Großen Wannsee;

  7. 7.

    das Mahnmal "Gleis 17", Bahnhof Grunewald;

  8. 8.

    die Stätte des Gedenkens an das als Sammellager missbrauchte jüdische Altersheim in der Großen Hamburger Straße und die von dort deportierten Menschen;

  9. 9.

    die jüdischen Friedhöfe in der Heerstraße, der Schönhauser Allee, in Weißensee, Herbert-Baum-Straße;

  10. 10.

    das Jüdische Museum Berlin, Lindenstraße;

  11. 11.

    die Gedenkstätte auf dem Vorplatz des Gemeindehauses der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, Fasanenstraße;

  12. 12.

    die Gedenkstätte auf dem Parkfriedhof Marzahn für die Opfer des Sinti- und Roma-Sammellagers, das von 1936 bis 1945 nördlich des Friedhofs eingerichtet war, Wiesenburger Weg;

  13. 13.

    die Gedenkstätte "Köpenicker Blutwoche", Puchanstraße;

  14. 14.

    die Gedenkstätte am Ort des ehemaligen Zwangsarbeiterlagers in Schöneweide, Britzer Straße;

  15. 15.

    das Museum "Blindenwerkstatt Otto Weidt" mit der Gedenkstätte "Stille Helden", Rosenthaler Straße;

  16. 16.

    das Deutsch-Russische Museum in Karlshorst, Zwieseler Straße;

  17. 17.

    das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Homosexuellen, Ebertstraße;

  18. 18.

    das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma Europas, Simsonweg;

  19. 19.

    das Mahnmal Spiegelwand auf dem Hermann-Ehlers-Platz;

  20. 20.

    die Gedenkstätte Zwangslager, Otto-Rosenberg-Platz, Berlin-Marzahn;

  21. 21.

    der Güterbahnhof Moabit, Ellen-Epstein-Straße;

  22. 22.

    der Gedenk- und Informationsort für die Opfer der nationalsozialistischen "Euthanasie"-Morde, Tiergartenstraße und

  23. 23.

    der Gedenkort SA-Gefängnis Papestraße, Werner-Voß-Damm.

(2) Tage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind

  1. 1.

    der 27. Januar, Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (Holocaust-Gedenktag);

  2. 2.

    der 8. Mai, Tag der Befreiung;

  3. 3.

    der 9. Mai, Tag des Sieges über den Faschismus und

  4. 4.

    der 9. November, Gedenken an die Reichspogromnacht 1938.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 31 - 32, Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen/
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