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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 21 - 23, Vierter Abschnitt - Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen/
Dokument
§ 22 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen
§ 22 NachbarG – Anzeigepflicht und Schadensersatz
(1) Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 7 entsprechend. Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht beeinträchtigen.
(2) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 14 entsprechend.
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