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§ 30 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

6. – Landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 AZG – Widerspruchsverfahren (1)

(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. § 26 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. a)

    in Angelegenheiten, die der Fachaufsicht (§ 28 Abs. 7) unterliegen, die Aufsichtsbehörde;

  2. b)

    im Übrigen das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Organ, in Ermangelung eines solchen der Vorstand.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel III Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und des Justizverwaltungskostengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 871) gilt:

"Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung in den in § 26 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes genannten Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 28 - 30, 6. - Landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts/
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