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§ 65 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Entlassung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 LBG – Entlassung aus anderen Gründen (1)

Der Beamte ist zu entlassen,

  1. 1.
    wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. 2.
    wenn er nach Erreichen der Altersgrenze ernannt worden ist oder
  3. 3.
    wenn er ohne Genehmigung der Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes nimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 64 - 70, 2. - Entlassung/