Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 67 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Entlassung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 LBG – Entlassung der Beamten auf Probe (1)

(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. 1.
    ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. 2.
    wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht, oder
  3. 3.
    wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beamte auf Probe der in § 72 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

  1.  

    bis zu drei Monaten

    1.  

      zwei Wochen zum Monatsschluss,

  2.  

    von mehr als drei Monaten

    1.  

      ein Monat zum Monatsschluss,

  3.  

    von mindestens einem Jahr

    1.  

      sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde führt die Ermittlungen nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes durch.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 76), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

(6) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Entlassung während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 64 - 70, 2. - Entlassung/