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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 20 - 25, 4. - Vertretung Berlins/
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§ 21 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin
4. – Vertretung Berlins
§ 21 AZG – Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, der Hauptverwaltung und des Rechnungshofes
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins sind zuständig
- 1.
der Präsident des Abgeordnetenhauses in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses;
- 2.
jedes Mitglied des Senats in seinem Geschäftsbereich;
- 3.
der Präsident des Rechnungshofs in Angelegenheiten des Rechnungshofs;
- 4.
in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit einer Sonderverwaltung oder einer der Hauptverwaltung unterstellten nichtrechtsfähigen Anstalt gehören, deren Leiter;
- 5.
in Angelegenheiten eines zur Hauptverwaltung gehörenden Eigenbetriebs die Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebegesetzes; die §§ 22 bis 24 finden auf Eigenbetriebe keine Anwendung.
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