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§ 37 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Fenster- und Lichtrecht

Titel: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NachbarG,SL
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 NachbarG – Ausschluss des Beseitigungsanspruchs

Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung im Sinne des § 35, die einen geringeren als den dort vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung erhoben hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 35 - 37, Siebenter Abschnitt - Fenster- und Lichtrecht/
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