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§ 11 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersFG BE
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 VersFG BE – Anwesenheit der Polizei

Die Polizei kann anwesend sein

  1. 1.

    bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich ist,

  2. 2.

    bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von § 22 Absatz l erforderlich ist.

Nach Satz 1 anwesende Polizeikräfte haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies durch die polizeiliche Einsatzleitung erfolgt. Auf diese findet § 9 keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 1 - 11, Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen/
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