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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 1 - 11, Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen/
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§ 11 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 11 VersFG BE – Anwesenheit der Polizei
Die Polizei kann anwesend sein
- 1.
bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich ist,
- 2.
bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von § 22 Absatz l erforderlich ist.
Nach Satz 1 anwesende Polizeikräfte haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies durch die polizeiliche Einsatzleitung erfolgt. Auf diese findet § 9 keine Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 1 - 11, Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen/
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