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§ 3 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Volksinitiative

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 VSRG – Behandlung des Antrags

(1) Der Landtag entscheidet durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob er sich mit der Volksinitiative befasst. Der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss soll vor seiner Entscheidung den Antragsteller über die Zulässigkeit seines Antrags anhören. Der Ablauf dieser Frist wird in der sitzungsfreien Zeit des Landtags gehemmt. Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses der Vertrauensperson zuzustellen und, wenn der Antrag abgelehnt wird, zu begründen. Ablehnende Entscheidungen des Landtages können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(2) Hat der Landtag durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss beschlossen, sich mit der Volksinitiative zu befassen, fasst das Plenum innerhalb von zwei weiteren Monaten zum Gegenstand der Volksinitiative einen Beschluss. Zuvor hört der fachlich zuständige Ausschuss die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson in öffentlicher Sitzung an.

(3) Das Nähere über das Verfahren regelt der Landtag durch seine Geschäftsordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 2 - 3, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/