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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 4 - 15, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
Dokument
§ 7 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 7 VSRG – Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrags
(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden. Er kann bis zum Beginn der Unterstützungsfrist zurückgenommen werden. Der Zulassungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn die Zahl der ihn Unterstützenden unter 5.000 sinkt. Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche und handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport.
(2) Die Landesregierung stellt die Rücknahme des Zulassungsantrags fest. Die Entscheidung ist der Vertrauensperson zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 4 - 15, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
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