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§ 15a HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 15a HmbKHG – Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des § 15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag mit den Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten in den Krankenhausplan aufgenommen werden, für die jeweils

  1. 1.

    eine dauerhafte bedarfsgerechte Versorgung sowie eine dem Leistungsspektrum des Krankenhauses entsprechende Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft gesichert ist,

  2. 2.

    die durchgängige ärztliche und pflegerische Versorgung für das jeweilige Fach- und Teilgebiet oder den jeweiligen Schwerpunkt gewährleistet ist,

  3. 3.

    die Leitung des Fach- und Teilgebiets und deren Vertretung eine für das jeweilige Fach- und Teilgebiet relevante Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben,

  4. 4.

    die ärztliche Versorgung im Facharztstandard gewährleistet ist und

  5. 5.

    die Einhaltung der geltenden Bestimmungen aus § 3 Absatz 2, den §§ 4, 4a, 6, 6a, § 6b Absätze 2 bis 4 und § 6d sowie gegebenenfalls § 3 Absatz 1 und § 6c gesichert ist.

(2) Das Krankenhaus hat die Voraussetzungen für die Aufnahme mit dem jeweiligen Fach- und Teilgebiet sowie Schwerpunkt in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, Änderungen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt auch für Abweichungen von dem durch Bescheid nach Absatz 3 festgelegten Versorgungsauftrag.

(3) Die Aufnahme in den Krankenhausplan mit den einzelnen Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans oder zur Sicherstellung der Notfallversorgung notwendig ist. Durch eine Nebenbestimmung kann insbesondere der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses eingeschränkt werden, soweit das Krankenhaus Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V oder ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 2 oder aus einer Rechtsverordnung nach § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 länger als nur vorübergehend nicht einhält.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/§§ 15 - 18, Dritter Abschnitt - Krankenhaus- und Investitionsplanung/