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§ 9 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

2. – Bezirksaufsicht; Eingriffsrecht

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AZG – Grundsätze der Bezirksaufsicht

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Bezirksverwaltungen der allgemeinen Aufsicht (Bezirksaufsicht). Diese wird nach den §§ 11 bis 13 vom Senat, im Übrigen von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde geführt.

(2) Die Bezirksaufsicht hat die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung zu fördern und zu schützen.

(3) Die Bezirksaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Sie darf dabei die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigen.

(4) Die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 11 bis 13, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen bezirklichen Organ auferlegt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 9 - 13a, 2. - Bezirksaufsicht; Eingriffsrecht/