Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins sind zuständig
der Präsident des Abgeordnetenhauses in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses;
jedes Mitglied des Senats in seinem Geschäftsbereich;
der Präsident des Rechnungshofs in Angelegenheiten des Rechnungshofs;
in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit einer Sonderverwaltung oder einer der Hauptverwaltung unterstellten nichtrechtsfähigen Anstalt gehören, deren Leiter;
in Angelegenheiten eines zur Hauptverwaltung gehörenden Eigenbetriebs die Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebegesetzes; die §§ 22 bis 24 finden auf Eigenbetriebe keine Anwendung.