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§ 42 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Rechtliche Stellung der Beamten → 3. – Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LBG – Fürsorge und Schutz (1)

(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

(2) Bei der dienstlichen Verwendung des Beamten oder der Beamtin sind die Belange der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.

(3) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen.

(4) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

(5) Für die Gewährung von Elternzeit der Beamten finden die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der in Satz 1 genannten Vorschriften im Lande Berlin erforderlich sind, das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 42 - 60, 3. - Rechte/
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