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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 13 - 18a, Zweiter Teil - Maßnahmen des Katastrophenschutzes/§§ 14 - 18a, Zweiter Abschnitt - Abwehrender Katastrophenschutz/
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§ 14 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Zweiter Abschnitt – Abwehrender Katastrophenschutz
§ 14 HmbKatSG – Grundsatz
(1) Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der geltenden Gesetze die für die wirksame Bekämpfung der Katastrophen notwendigen Maßnahmen.
(2) Eintritt und Ende der Katastrophe stellt die Katastrophenschutzbehörde fest.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 13 - 18a, Zweiter Teil - Maßnahmen des Katastrophenschutzes/§§ 14 - 18a, Zweiter Abschnitt - Abwehrender Katastrophenschutz/
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