Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 27a HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Kosten

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 27a HmbKatSG – Kostenersatz

(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Katastrophe verursacht, ist verpflichtet, den Katastrophenschutzbehörden die ihnen durch die Bekämpfung der Katastrophe entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.

(2) Umfang und Höhe der Kosten und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Ersatzvornahme.

(3) Sind zur Erstattung derselben Kosten oder Auslagen mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 26 - 27a, Vierter Teil - Kosten/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.