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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeines und Organisation/
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§ 6 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Allgemeines und Organisation
§ 6 HmbKatSG – Pflichten mitwirkender Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen umfasst insbesondere die Pflicht,
- 1.die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen,
- 2.für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen,
- 3.sich an den von den Katastrophenschutzbehörden angeordneten Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen und
- 4.die angeordneten Einsätze, auch bei Hilfeleistungen außerhalb Hamburgs, durchzuführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeines und Organisation/
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