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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz/§§ 62 - 72, Teil 9 - Schlussbestimmungen/
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§ 68 KrWG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Bundesrecht
Teil 9 – Schlussbestimmungen
§ 68 KrWG – Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz/§§ 62 - 72, Teil 9 - Schlussbestimmungen/
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