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§ 4a LUKG M-V
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-5
Normtyp: Gesetz

§ 4a LUKG M-V – Zusage der Umzugskostenvergütung und Abfindung der Umzugskosten an die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

(1) Die Umzugskostenvergütung kann Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zugesagt werden

  1. 1.

    aus Anlass des Wechsels des Ausbildungsortes und

  2. 2.

    in Ausnahmefällen aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung setzt voraus, dass der Betrag des voraussichtlich zu zahlenden Trennungsgeldes nach der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Gesamtkosten der Umzugskostenvergütung übersteigen würde.

(3) Die Zusage muss jedoch unterbleiben, wenn die neue Ausbildungsstätte sich am bisherigen Ausbildungsort oder die Wohnung sich am neuen Ausbildungsort oder in dessen Einzugsgebiet gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 befindet.

(4) Werden amtliche Unterbringungsmöglichkeiten bereitgestellt, besteht für die Berechtigten kein Wohnungsmangel im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 2 am neuen Ausbildungsort.

(5) Als Umzugskosten werden die Auslagen nach § 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 3 erstattet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LUKG M-V,MV - Landesumzugskostengesetz/
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