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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHO,MV - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
Dokument
§ 86 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 86 LHO – Vermögensübersicht
(1) In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(2) Die Vermögensübersicht ist dem Landtag und dem Landesrechnungshof zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHO,MV - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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