NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: UnthBhRRefV,MV
Gliederungs-Nr.: 306-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare

Vom 30. April 2003 (GVOBl. M-V S. 326; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 306 - 1 - 4)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2016 (GVOBl. M-V S. 726)

Auf Grund des § 21a Abs. 2 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V S. 234) eingefügt worden ist, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:


§ 1 UnthBhRRefV  (1)

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus

  1. 1.

    einem Grundbetrag in Höhe von monatlich 1 125 Euro Euro und

  2. 2.

    einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes zum Familienzuschlag in der Höhe, wie er sich für übrige Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes ergibt.

(2) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht sich jeweils um denselben Vomhundertsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den im Land Mecklenburg-Vorpommem geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. Bei der Anpassung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Bemessungsgrundlage für jede Erhöhung ist der Betrag, der sich aus dem Grundbetrag einschließlich der sich bis dahin aus der in Satz 1 geregelten Anpassung ergeben hat. Einmalzahlungen werden mit demselben Betrag und zu demselben Zeitpunkt gewährt, wie auch Anwärterinnen und Anwärter mit dem höchsten Anwärtergrundbetrag im Rahmen einer besoldungsrechtlichen Anpassung sie erhalten.
Das Finanzministerium gibt die maßgebliche Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommem bekannt. 
Diese Regelungen gelten erstmals für solche landesbesoldungsrechtliche Anpassungen, die für Zahlungen ab dem 1. Januar 2017 wirksam sind.

(3) Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt.

(4) Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntgabeder Höhe des Grundbetragesder Unterhaltsbeihilfe fur Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ab dem 1 Januar 2019

Vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 50)

Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 5 der Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. April 2003 (GVOBl. M-V 326), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. August 2016 (GVOBl. M-V S. 726) geändert worden ist, wird hiermit die maßgebliche Höhe des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bekannt gegeben.

Der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe erhöht sich entsprechend der nach § 5 Absatz 1 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2019/2020/2021 Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678) mit Wirkung vom 1. Januar 2019 für alle Anwärtergnındbeträge vorgesehenen einheitlichen Erhöhung um 50 Euro um diesen Betrag. Ausgehend von der Höhe der Unterhaltsbeihilfe am 31. Dezember 2018 (1.195,00 Euro) erhöht sich der Grundbetrag auf

1.245,00 Euro ab dem 1. Januar 2019.

Hiervon ausgehend erhöht sich der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe entsprechend der nach § 5 Absatz 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2019/2020/2021 Mecklenburg-Vorpommem zum 1. Januar 2020 für alle Anwärtergnındbeträge vorgesehenen einheitlichen Erhöhung um weitere 50 Euro um diesen Betrag auf

1.295,00 Euro ab dem 1. Januar 2020.

§ 2 UnthBhRRefV

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.


§ 3 UnthBhRRefV

Erhält die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für eine andere Nebentätigkeit, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 angerechnet, soweit es insgesamt das eineinhalbfache der Vorbenannten Unterhaltsbeihilfe übersteigt.


§ 4 UnthBhRRefV

(1) Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz oder teilweise abgesehen werden.


§ 5 UnthBhRRefV – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


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