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§ 31 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LHO – Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Das Finanzministerium stellt entsprechend den Bestimmungen desGesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) einen Finanzplan für fünf Jahre auf. Das Finanzministerium kann hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Landesregierung beschließt den Finanzplan und legt ihn dem Landtag vor. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Das Finanzministerium unterrichtet im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes auch im Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHO,MV - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/