Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 21 BremVwVfG
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Landesrecht Bremen

Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze

Titel: Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVfG
Gliederungs-Nr.: 202-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremVwVfG – Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 6. April 2024 durch § 7 Satz 2 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 127)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwVfG 1976,HB - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 9 - 34, Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren/§§ 9 - 30, Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze/