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§ 4 VertretG
Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VertretG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 VertretG

(1) Der zuständige Minister kann das ihm zugestandene Recht zur Vertretung des Saarlandes allgemein, für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten und im Einzelfall auf Beamte oder nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Übertragung im Einzelfall ist den Beteiligten mitzuteilen. Im Übrigen ist die Übertragung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

(3) Der zuständige Minister kann eine Übertragung der Vertretungsbefugnis im Sinne des Absatzes 1 jederzeit aufheben oder ändern. Absatz 2 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VertretG,SL - VertretungsG/
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